§ 19 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
Stand: 26.01.2023
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- VG Köln, 05.09.2024 – 13 K 5433/19Zitiert von 6
- VG Köln, 17.07.2024 – 13 K 5996/19Zitiert von 7
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1031/22Zitiert von 1
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1037/22Zitiert von 1
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1026/22
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1024/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1023/22
- VG Köln, 08.12.2025 – 1 L 2217/25
- VG Köln, 29.01.2024 – 9 K 6020/21Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 19 GwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/19#abs-1 (1) Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/19#abs-2 (2) Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend. Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/19#abs-3 (3) Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach Absatz 1 Nummer 4 zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, und zwar
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine natürliche Person die Voraussetzungen eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 erfüllt, oder ob die Ermittlung eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 nach Durchführung umfassender Prüfungen nicht möglich war.