§ 19 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
Stand: 26.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/19#abs-1 (1) Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/19#abs-2 (2) Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend. Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3 Absatz 1 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/19#abs-3 (3) Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach Absatz 1 Nummer 4 zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, und zwar
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine natürliche Person die Voraussetzungen eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 erfüllt, oder ob die Ermittlung eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 nach Durchführung umfassender Prüfungen nicht möglich war.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 19 GwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 05.09.2024 – 13 K 5433/19Zitiert von 6
- VG Köln, 17.07.2024 – 13 K 5996/19Zitiert von 7
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1031/22Zitiert von 1
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1037/22Zitiert von 1
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1026/22
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1024/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1023/22
- VG Köln, 08.12.2025 – 1 L 2217/25
- VG Köln, 29.01.2024 – 9 K 6020/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.12.2022 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2083)
BGBl. 2021 I S. 2083
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
-
10.07.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.